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Wer darf wann arbeiten?


Sie möchten Menschen mit Flucht- oder Zuwanderungserfahrung einstellen, sind sich aber unsicher,

ob und unter welchen Voraussetzungen Sie das dürfen? Auf dieser Seite erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

Zugang zum Arbeitsmarkt

Grundsätzlich können Sie die meisten Geflüchteten und Zugewanderten normal einstellen oder ausbilden. Je nach Aufenthaltsstatus sollten Sie dabei aber einige rechtliche Voraussetzungen beachten. Neben einer gültigen Arbeitserlaubnis können auch Aspekte wie eine Wohnsitzauflage oder Beschränkungen in der Berufswahl vorliegen. In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Was Sie bei der Einstellung bestimmter Personengruppen beachten müssen, erfahren Sie hier. Grundlegende Informationen zu den Aufenthaltstiteln und dem Asylverfahren allgemein finden Sie auf der Seite „Wann sprechen wir über wen?“.

Voraussetzungen für die Beschäftigung

Grundsätzlich sollten Sie von allen Bewerber*innen aus sogenannten Drittstaaten eine Kopie der gültigen Aufenthaltspapiere sowie aller etwaiger Zusatzblätter aufbewahren. Sie enthalten alle wichtigen Informationen – und ggf. Einschränkungen – zum Arbeitsmarktzugang der einzustellenden Person. Sofern sie nicht bereits eingebürgert sind, werden geflüchtete Bewerber*innen in der Regel entweder eine Aufenthaltsgestattung, einen Aufenthaltstitel oder eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) besitzen. In den darin enthaltenen Nebenbestimmungen finden Sie die Hinweise zur Beschäftigungserlaubnis.  


Viele Geflüchtete haben außerdem eine Wohnsitzauflage, dürfen ihren Wohnsitz also nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde wechseln, oder unterliegen gar einer Residenzpflicht. In diesem Fall dürfen sie einen festgelegten Bereich weder für private noch berufliche Zwecke verlassen. Neben der Beschäftigungserlaubnis sollten Sie diese Aspekte ebenfalls beachten, falls die neuen Mitarbeitenden für die Einstellung in Ihrem Betrieb umziehen müssten.

Wichtig: Bei Personen, die keine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis besitzen, müssen betroffene*r Mitarbeiter*in und Unternehmen jede Änderung der Beschäftigungsform der Ausländerbehörde mitteilen. Das gilt z.B. sowohl für einen Wechsel der Tätigkeit als auch im Falle einer Kündigung. Sie haben als Arbeitgeber dann 4 Wochen Zeit, um die Ausländerbehörde schriftlich über den Vorgang (z.B. die Kündigung) zu informieren, sonst drohen Strafzahlungen.

Geflüchtete vor und im laufenden Asylverfahren

PersonengruppeAufenthaltspapierArbeitsmarktzugang
Weitere Hinweise
Asylsuchende
Ankunftsnachweis
Eine Beschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich.
Ggf. werden Asylsuchende auf andere Bundesländer verteilt („Königsteiner Schlüssel“). Es gilt eine Residenzpflicht.
Asylbewerber*innen
Aufenthaltsgestattung
Die Beschäftigung ist nach einer Wartefrist von 3-6 Monaten möglich, muss aber bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
In den ersten 3-18 Monaten nach Ankunft in Deutschland gilt in der Regel eine Residenzpflicht, danach eine Wohnsitzauflage.
Geflüchtete aus „sicheren Herkunftsstaaten“
Aufenthaltsgestattung
Im gesamten laufenden Asylverfahren gilt ein Beschäftigungsverbot.
In der Regel gilt bis zum Ende des Asylverfahrens eine Residenzpflicht.

Geflüchtete mit positivem Asylbescheid und weitere Schutzberechtigte

PersonengruppeAufenthaltspapierArbeitsmarktzugang
Weitere Hinweise
Anerkannte Flüchtlinge
(mit positivem Asylbescheid)
Aufenthaltserlaubnis
Anerkannte Flüchtlinge haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und können sofort eingestellt werden. Personen mit nationalem Abschiebeverbot müssen die Beschäftigung in der Regel bei der Ausländerbehörde genehmigen lassen.
Für die Dauer von maximal 3 Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht eine Wohnsitzauflage. Ist ein Umzug für die Beschäftigung oder Ausbildung nötig, kann sie bei der Ausländerbehörde geändert bzw. aufgehoben werden.
Weitere anerkannte Schutzberechtigte
(ohne Asylverfahren)
Aufenthaltserlaubnis
Kontingentflüchtlinge und Personen mit vorübergehendem Schutz erhalten sofort – also ohne Asylverfahren – eine Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis. Sie können sofort eingestellt werden. Bei Personen mit vorübergehendem Schutz ist dies schon mit der Fiktionsbescheinigung möglich – sie belegt, dass der Antrag gestellt wurde, der Aufenthaltstitel aber noch nicht vorliegt.
Für die Dauer von maximal 3 Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht eine Wohnsitzauflage. Ist ein Umzug für die Beschäftigung oder Ausbildung nötig, kann sie bei der Ausländerbehörde geändert bzw. aufgehoben werden.

Geflüchtete mit negativem Asylbescheid

PersonengruppeAufenthaltspapierArbeitsmarktzugang
Weitere Hinweise
Geduldete
Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Eine Beschäftigung ist nach einer Wartefrist von 6 Monaten auf Antrag mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich.  
Für die ersten 3 Monate gilt eine Residenzpflicht, danach eine Wohnsitzauflage.
Geduldete mit ungeklärter Identität
Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für Personen mit ungeklärter IdentitätIn der Regel gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.
Es gilt in der Regel eine Residenzpflicht.

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