
Als asylsuchend gelten Personen, die sich bei der Einreise registrieren lassen haben, die aber noch keinen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben.
Eine Person gilt als Asylbewerber*in, sobald ein Asylantrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist. Während des Verfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Für Herkunftsländer mit einer Schutzquote von 50 % oder mehr (aktuell Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien) besteht eine „gute Bleibeperspektive“. Diese Einstufung wird jährlich überprüft.
Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel kein Asyl gewährt, es sei denn, besondere Umstände liegen vor. Sie können leichter abgeschoben werden. Zu diesen Ländern zählen aktuell die EU-Staaten sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Georgien, Moldau, Ghana und Senegal. Eine Erweiterung um die Maghreb-Länder Algerien, Marokko und Tunesien wird diskutiert.
Eine Duldung wird nach einem abgelehnten Asylantrag erteilt und erlaubt den vorübergehenden Aufenthalt, ohne Aufenthaltstitel. Der Status wird meist alle 6 Monate verlängert; gut integrierte Geduldete können eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Die meisten anerkannten Asylbewerber*innen erhalten „Flüchtlingsschutz“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§3 Abs. 1 AsylG), wenn im Herkunftsland Leben oder Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sozialer Zugehörigkeit oder politischer Überzeugung bedroht sind.
Asylberechtigte werden durch den Herkunftsstaat oder ähnliche Akteure verfolgt. Nur etwa ein bis zwei Prozent der Asylsuchenden erhalten Asyl nach dem Grundgesetz.
Subsidiärer Schutz wird gewährt, wenn im Herkunftsland „ernsthafter Schaden“ droht (§4 Abs. 1 AsylG), etwa durch Bürgerkrieg, und keine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling möglich ist.
Ein Schutzsuchender darf nicht rückgeführt werden, wenn im Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§60 Abs. 5 und 7 AufenthG).
Menschen aus Krisenregionen können „aus humanitären Gründen“ als Kontingentflüchtlinge im Ausland ausgewählt und aufgenommen werden, ohne Asylantrag. Der Bund oder die Länder entscheiden darüber. Kandidaten werden z. B. vom UNHCR oder deutschen Konsulaten vorgeschlagen und erhalten direkt eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, einschließlich Arbeitsberechtigung.
Am 3. März 2022 beschloss die EU, die „Massenzustrom-Richtlinie“ (2001/55/EG) erstmals anzuwenden. Vertriebenen aus der Ukraine kann damit ohne Asylverfahren vorübergehender Schutz gewährt werden, einschließlich Arbeitserlaubnis und Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Bildung für Minderjährige. In Deutschland regelt §24 Aufenthaltsgesetz die Umsetzung; der Schutz gilt ab dem 4. März 2022 für ein Jahr und verlängert sich automatisch um bis zu 6 Monate, maximal auf 3 Jahre. Eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis und Leistungen nach SGB II/XII sind gewährleistet.
Das Netzwerk unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten Sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus.