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Wann sprechen wir über wen?


Viele Menschen, die heute als Geflüchtete nach Deutschland kommen, werden voraussichtlich dauerhaft hierbleiben. Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge oder Geduldete – der Aufenthaltsstatus ist für die Beschäftigung von geflüchteten Menschen sehr wichtig.


Unternehmen, Foto: Max Mustermann

Wann sprechen wir über wen?


Viele Menschen, die heute als Geflüchtete nach Deutschland kommen, werden voraussichtlich dauerhaft hierbleiben. Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge oder Geduldete – der Aufenthaltsstatus ist für die Beschäftigung von geflüchteten Menschen sehr wichtig. 

Generell gilt:

  • Personen mit Schutzstatus, deren Asylantrag positiv beschieden wurde und die einen Aufenthaltstitel haben, dürfen uneingeschränkt arbeiten. Das gilt auch für Geflüchtete aus der Ukraine mit vorrübergehendem Schutz.  
  • Auch Asylbewerber*innen mit offenem Verfahren und Geduldete können grundsätzlich arbeiten, jedoch oft erst nach Wartefristen und mit behördlichen Auflagen.
  • Keine Beschäftigung ist möglich für Personen, die noch unter eine Wartefrist fallen, zur Ausreise aufgefordert wurden, aus sicheren Herkunftsstaaten stammen oder deren Identität nicht nachgewiesen ist.

Die wichtigsten Begriffe

A. Personen ohne Aufenthaltstitel

Als asylsuchend gelten Personen, die sich bei der Einreise registrieren lassen haben, die aber noch keinen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben.

Eine Person gilt als Asylbewerber*in, sobald ein Asylantrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist. Während des Verfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Für Herkunftsländer mit einer Schutzquote von 50 % oder mehr (aktuell Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien) besteht eine „gute Bleibeperspektive“. Diese Einstufung wird jährlich überprüft.

  • Arbeitsmarktzugang: Nach einer Wartefrist von 9 Monaten ab Antragstellung kann die Beschäftigung erlaubt werden, sofern die Ausländerbehörde zustimmt.

Geflüchteten aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel kein Asyl gewährt, es sei denn, besondere Umstände liegen vor. Sie können leichter abgeschoben werden. Zu diesen Ländern zählen aktuell die EU-Staaten sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Georgien, Moldau, Ghana und Senegal. Eine Erweiterung um die Maghreb-Länder Algerien, Marokko und Tunesien wird diskutiert.

  • Arbeitsmarktzugang: Für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, die ihren Antrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, gilt ein Beschäftigungsverbot während des Asylverfahrens.

Eine Duldung wird nach einem abgelehnten Asylantrag erteilt und erlaubt den vorübergehenden Aufenthalt, ohne Aufenthaltstitel. Der Status wird meist alle 6 Monate verlängert; gut integrierte Geduldete können eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erhalten.

  • Arbeitsmarktzugang: Beschäftigung ist nach 6 Monaten mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich. Ein Beschäftigungsverbot gilt für Personen mit ungeklärter Identität, wenn sie nicht an der Klärung mitwirken.

B. Personen mit Aufenthaltstitel, Schutzberechtigte

Die meisten anerkannten Asylbewerber*innen erhalten „Flüchtlingsschutz“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§3 Abs. 1 AsylG), wenn im Herkunftsland Leben oder Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, sozialer Zugehörigkeit oder politischer Überzeugung bedroht sind. 

  • Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet. 
  • Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; Niederlassungserlaubnis nach drei bis fünf Jahren möglich. 
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.

Asylberechtigte werden durch den Herkunftsstaat oder ähnliche Akteure verfolgt. Nur etwa ein bis zwei Prozent der Asylsuchenden erhalten Asyl nach dem Grundgesetz. 

  • Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet. 
  • Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; Niederlassungserlaubnis nach drei bis fünf Jahren möglich. 
  • Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.

Subsidiärer Schutz wird gewährt, wenn im Herkunftsland „ernsthafter Schaden“ droht (§4 Abs. 1 AsylG), etwa durch Bürgerkrieg, und keine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling möglich ist.

  • Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet. 
  • Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr, verlängerbar um zwei Jahre; Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren möglich.
  • Kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. 

Ein Schutzsuchender darf nicht rückgeführt werden, wenn im Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§60 Abs. 5 und 7 AufenthG).

  • Arbeitsmarktzugang: uneingeschränkt gestattet.   
  • Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr, mit Möglichkeit zur Verlängerung; Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren möglich.   
  • Kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.

Menschen aus Krisenregionen können „aus humanitären Gründen“ als Kontingentflüchtlinge im Ausland ausgewählt und aufgenommen werden, ohne Asylantrag. Der Bund oder die Länder entscheiden darüber. Kandidaten werden z. B. vom UNHCR oder deutschen Konsulaten vorgeschlagen und erhalten direkt eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, einschließlich Arbeitsberechtigung.

Am 3. März 2022 beschloss die EU, die „Massenzustrom-Richtlinie“ (2001/55/EG) erstmals anzuwenden. Vertriebenen aus der Ukraine kann damit ohne Asylverfahren vorübergehender Schutz gewährt werden, einschließlich Arbeitserlaubnis und Zugang zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Bildung für Minderjährige. In Deutschland regelt §24 Aufenthaltsgesetz die Umsetzung; der Schutz gilt ab dem 4. März 2022 für ein Jahr und verlängert sich automatisch um bis zu 6 Monate, maximal auf 3 Jahre. Eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis und Leistungen nach SGB II/XII sind gewährleistet.

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