
Wenn Menschen über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen, steht einer Beschäftigung eigentlich nichts mehr im Wege. Was Sie als Unternehmen trotzdem beachten sollten, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.

Oder evtl. unter „Wer darf wann arbeiten“?
Wenn in den Ausweisdokumenten von einer erlaubten „Erwerbstätigkeit“ die Rede ist, sind Beschäftigungen jeder Art und selbstständige Tätigkeit gestattet. Wird nur von „Beschäftigung“ gesprochen, ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Unter Beschäftigung fallen alle nichtselbstständigen Tätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis, also z. B. auch Ausbildung, geringfügige Beschäftigung („Minijob“), Praktikum oder Hospitation.
Haben Sie stets eine Kopie des Aufenthaltsdokuments mit der gültigen Beschäftigungserlaubnis in Ihren Unterlagen. Behalten Sie dabei das Ablaufdatum der Dokumente im Auge und stellen Sie sich eine Erinnerung, damit Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig eine Verlängerung in die Wege leiten können.
Endet das Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitenden aus Drittstaaten, müssen Sie die zuständige Ausländerbehörde fristgerecht (i. d. R. 2 Wochen) über das Ausscheiden informieren. Auch bei betriebsinternen Veränderungen (z. B. Wechsel des Ausbildungsberufs, der Tätigkeit oder der Beschäftigungsform) muss die Ausländerbehörde gegebenenfalls informiert werden. Dies muss aber nur in Fällen geschehen, in denen die neue Tätigkeit von den Vorschriften der Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments abweicht (z. B. „Beschäftigung nur gestattet als [Beruf]“).
In der Praxis kommt es leider häufig vor, dass Aufenthaltsdokumente trotz frühzeitiger Beantragung zur Verlängerung nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Oftmals ist die verzögerte Bearbeitung oder Terminausstellung der Behörde der Grund dafür. Für diesen Fall können Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen, die die Gültigkeit des abgelaufenen Titels für die Übergangszeit verlängern. Wenn die Behörde dies nicht tut, gilt dennoch die Fiktionswirkung: „Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.“ (§ 81 Abs. 4 AufenthG) Auch die Terminanfrage zur Verlängerung des Titels bei der Behörde (z. B. per Kontaktformular oder E-Mail) kann als Antragstellung gewertet werden. Eine Weiterbeschäftigung ist in diesen Fällen möglich. Dokumentieren Sie die Bemühungen um eine fristgerechte Verlängerung sorgfältig.
Mitarbeitende, die nur im Besitz einer Duldung sind, können über den Weg der Beschäftigung eventuell einen Aufenthaltstitel erhalten und so Ihren Verbleib in Deutschland sichern.
Die Beschäftigungsduldung ist an eine Reihe anspruchsvoller Voraussetzungen geknüpft. Potenziell kann nicht nur die antragstellende Person in Beschäftigung von dieser Duldung profitieren, sondern auch deren Ehe- /Lebenspartner*in sowie die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder – deshalb sind einige der Voraussetzungen auch von diesen Familienangehörigen zu erfüllen.
Alle weiteren Voraussetzungen im Detail finden Sie in unserem Infopapier:
Wenn eine geduldete Person eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, kann Sie einen Aufenthaltstitel als „qualifizierte/r Geduldete*r“ erhalten. Es gelten weitere Voraussetzungen,
Alle weiteren Voraussetzungen im Detail finden Sie in folgendem Infopapier:
Ein Wechsel aus einem laufenden Asylverfahren ist nur unter strikten Voraussetzungen möglich.
Nur wer vor dem 29. März 2023 eingereist ist, einen Asylantrag gestellt hat und die Voraussetzungen als Fachkraft erfüllt, kann diesen zurückziehen und in einen Aufenthaltstitel nach § 18a/b oder § 19c Abs. 2 AufenthG wechseln. Dieser Weg sollte nur mit anwaltlicher Begleitung durchgeführt werden. Ausführliche Informationen bietet die GGUA:
Das Netzwerk unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten Sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus.